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Toleranzen
26.09.2013, 13:42
Beitrag: #2
RE: Toleranzen
:rolleyes:KDS-Toleranzen
Im Düngegesetz vom 9. Januar 2009
ist unter § 8 „Toleranzen“ folgendes aufgeführt:
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates duldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Überwachung festgestellten Gehalte von den durch Rechtsverordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rahmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässigen Angaben festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse aufzufangen.
(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

In der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012
ist unter § 7 „Toleranzen“ folgendes aufgeführt:
(1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte, Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung angegebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Toleranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst erreichte Wert.
(2) Für Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kaliumoxid in Wirtschaftsdüngern betragen die Toleranzen 50 vom Hundert der gekennzeichneten Gehalte, jeweils jedoch höchstens ein Prozentpunkt.
(3) Für Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festgesetzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festgesetzt.
(4) Für Gehalte an nicht typenbestimmenden Nährstoffen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Tabelle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1 bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, sofern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben werden.
(5) Abweichungen der bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalte von den gekennzeichneten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht überschreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten und Höchstgehalte nicht überschreiten.
(6) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 1 :
1. muss in der Kennzeichnung typenbestimmender Bestandteile mehr als eine Stickstoffform oder Phosphatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Toleranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10 vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozentpunkte
2. eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den gekennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs festgesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein
3. Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Düngemitteltypen abweichende Reglungen getroffen sind.
(7) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach Anlage 1 Abschnitt 2:
1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe 25 vom Hundert des gekennzeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunkte, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK-Düngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte
2. Die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des gekennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nährstoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte
(8) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Nr. 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe unterschreiten

Wir nehmen hier Blei als Beispiel:
Tabelle 1 [Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für Schadstoffe 1.4]
Nebenbestandteile Kennzeichnung ab
... mg/kg TM Toleranz in % des gekennzeichneten Wertes jeweils bis zu Grenzwert mg/kg TM Einschränkungen
usw.
1 2 3 4 5
1.4.2 Blei (Pb) 100 50% 150

Gekennzeichneter Wert Toleranz Summe
100 mg/kg TM 50 mg/kg TM 150 mg/kg TM
110 mg/kg TM 55 mg/kg TM 165 mg/kg TM
120 mg/kg TM 60 mg/kg TM 180 mg/kg TM
130 mg/kg TM 65 mg/kg TM 195 mg/kg TM
140 mg/kg TM 70 mg/kg TM 210 mg/kg TM
149 mg/kg TM 74,5 mg/kg TM 223,5 mg/kg TM
151 mg/kg TM Grenzwertüberschreitung ohne Toleranz –Verbot ?-


Meine persönliche Meinung auf diese Fragestellung:
Bei der Frage (1) „ein Düngemittel mit 223,5 mg/kg TM ist verkehrstauglich“, sonst hätte die Angabe der Toleranzen in der Tabelle keinen Sinn. Auch für einen Gehalt von 151 mg/kg TM müsste es eine 50% Toleranz geben. Als Chemiker, der über 30 Jahre Analysenlabor geleitet habt, weiß ich, dass es in der Analytik keinen Absoluten Wert gibt. Im Düngegesetz steht klar, wofür die Toleranzen stehen und sie hören nicht bei einem bestimmten Wert, wie Höchst-, Mindest- und Grenzwert auf.
Jedes Akkreditierte Analysenlabor muss, wenn es der Kunde wünscht, eine Messunsicherheitsabschätzung für die Analysenwerte abgeben.
In meinem ehemaligen Labor betrug unter meiner Leitung dieser Wert 19% des ermittelten Messwertes. Dazu kommen die Probenahmefehler sowie die Homogenitäts- und Entmischungsprobleme. Hier wäre nach der Meinung der Fachleute, die sich mit der chemischen Analytik befassen, gefragt.
Bei der Frage (2) bin ich der Meinung, dass in der Düngemittelverordnung ist eine klare Trennung vorhanden ist:
Höchstgehalt und Mindestgehalt gelten für Nährstoffe und man darf sie durch Vermischung
so ändern, dass die gewünschten Gehalte erreicht werden.

Grenzwerte gelten für Schadstoffe und dürfen nicht durch Vermischung oder Verdünnung so geändert werden, dass die gewünschten Gehalte erreicht werden.
Bei der Frage (3) und (4) muss es eine Toleranz für die organischen Schadstoffe geben. In der organischen Chemie sind die Analysenspielräume viel mehr größer als in der anorganischen Chemie. 50% Toleranz wäre hier auch angemessen.
Bei der Frage (4) sollte man hier einen Kennzeichnungswert für Dioxine angeben.
Grundsätzlich bin ich der Meinung, bei allen vom Labor ermittelten Gehalten (unabhängig von Höchstwert, Mindestwert und Grenzwert) muss eine Unsicherheitsabschätzung für die Messung und für die Probenahme angegeben (wie im Düngegesetz) und als Toleranz berücksichtigt werden.
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Toleranzen - Peter Rieß - 29.07.2013, 10:53
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